Beauftragte (None) Umweltschutzbeauftragter
- Laufende Nr
- 661
- SYS_1
- SYS_2
- SYS_3
- SYS_4
- Beauftragte
- ORGEINHEIT
- UNB
- AUFGFAM
- ERAAA
- Umweltschutzbeauftragter
- Tarifgebiet
- BAY
- BER
- BRB
- BW
- Mitte
- NRW
- NS
- NV
- SAC
- SAH
EA
Der betriebliche Umweltbeauftragte hat dafür Sorge zu tragen, daß in seinem Verantwortungsbereich alle umweltrelevanten Gesetze und Verordnungen eingehalten werden.Er ist für die Umsetzung der im Umweltausschuß formulierten und verabschiedeten Jahresziele für die jeweilige Produktionsstätte mit verantwortlich.Der Umweltbeauftragten hat die Aufgabe, den Qualifikationsbedarf der Mitarbeiter festzustellen und entsprechende Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen dem Werksleiter und der zentralen
Umweltschutzabteilung vorzuschlagen oder selber durchzuführen.
Er hat die Befugnis:
- dem Vorgesetzten und der zentralen Umweltschutzabteilung Maßnahmen zur Fehlervermeidung und Risikominimierung vorzuschlagen
- interne Umweltschutzvorschriften und Richtlinien in Abstimmung mit dem Werksleiter und der zentralen Umweltschutzabteilung vorzuschlagen und einzuführen
- Mängel bei der Produktion festzustellen, zu untersuchen und auszuwerten, insofern diese eine erhöhte Umweltbelastung verursachen
- unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten, Problemlösungen und Korrekturmaßnahmen nach Absprache mit dem Werksleiter und der zentralen Umweltabteilung zu empfehlen oder zu veranlassen
- zu prüfen, ob beschlossene Korrekturmaßnahmen ausgeführt und wirksam werden.
Die Werksleitung und die zentrale Umweltabteilung werden durch die betrieblichen Umweltbeauftragten regelmäßig über den Stand und die Wirksamkeit des Umweltschutzes im Unternehmen informiert.
BBG
Die Arbeitsaufgabe erfordert den Abschluss eines naturwissenschaftlichen Studiums bzw einer Ingenieurausbildung.